Allgemeine Infos

Politische und genehmigungsrechtliche Rahmenbedingungen

Die Stromerzeugung durch Windenergie- und Photovoltaikanlagen ist ein wesentlicher Baustein, um die Energiewende erfolgreich und nachhaltig umzusetzen und die Klimaschutzziele von Paris zu erreichen. Erreicht werden soll eine weitgehende Treibhausgasneutralität bis 2050. Um dies zu erreichen, wurde der Klimaschutzplan entwickelt. Als eine Maßnahme des Klimaschutzplanes haben der Bund als auch die Länder Flächenziele festgelegt, um verbindliche Vorgaben für die erforderliche Bereitstellung von Flächen für Wind- und Solarparks zu schaffen – mind. 2 % der Landesfläche soll für Wind- und Photovoltaikanlagen zur Verfügung gestellt werden.

Die Kommunen bzw. die sonstigen Träger der Bauleitplanung entscheiden, ob und auf welchen Flächen einer Kommune ein Solarpark entstehen kann. Mit der Bauleitplanung nehmen die Kommunen eine aktiv lenkende Rolle beim Ausbau der Freiflächenphotovoltaik ein. Dabei unterliegen sie der Pflicht, die in verschiedenen Gesetzen verankerten Flächenziele umzusetzen, und Ihren Beitrag zur Umsetzung zu leisten. Ein Standortsteuerungskonzept kann dabei ein sinnvolles Instrument darstellen um festzulegen, wo im Gemeindegebiet solche Anlagen entstehen sollen und wo nicht. Bei konkreten Projektanfragen entscheidet der Gemeinderat darüber, ob die Aufstellung eines Bebauungsplanes inkl. Änderung des Flächennutzungsplanes für das konkrete Vorhaben vorgenommen werden soll. Das Bebauungsplanverfahren ist dabei ein sehr transparenter und öffentlicher Prozess, in den neben den relevanten Trägern der öffentlichen Belange auch die Bewohner vor Ort einbezogen werden.

Windenergie zählt zu den privilegierten Bauvorhaben im Außenbereich nach § 35 BauGB – d.h. Windenergieanlagen können überall dort entstehen, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. In vielen Fällen werden jedoch auf Ebene der Regionalen Planungsverbände sogenannte. Vorranggebiete ausgewiesen, um die Entwicklung der Windenergie zu steuern. Auch die Kommunen haben die Möglichkeit, über Flächennutzungspläne das Entstehen von Windparks in Ihrem Gemeindegebiet mitzugestalten. Dabei muss eine Vielzahl an Kriterien beachtet werden. Für die Genehmigung der Anlagen selbst ist jedoch ausschließlich das zuständige Landratsamt verantwortlich. Dort werden die Antragsunterlagen geprüft und ein Genehmigungsbescheid erlassen, sofern die beantragten Anlagen genehmigungsfähig sind. Dabei sind im Sinne der Transparenz Verfahren zu empfehlen, die eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorsehen.

Beteiligung für Bürger und Kommunen

LAOCO bietet viele interessante und lukrative Beteiligungsmöglichkeiten am Stromertrag. So wird zum Beispiel bei der Realisierung des Projektes eine Zusammenarbeit mit einer regionalen Energiegenossenschaft angestrebt, um eine direkte Bürgerbeteiligung am Projekt zu ermöglichen.

Der Kommune bieten wir zu gegebener Zeit eine finanzielle Beteiligung an dem Projekt im Rahmen der Regelungen des §6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) an. Damit profitiert die Kommune finanziell an jeder erzeugten und eingespeisten kWh Strom – dadurch wird der Gemeindehaushalt gestärkt und diversifiziert. Die zusätzlichen Spielräume können dann für Investitionen genutzt werden, die allen Bürgern vor Ort zugutekommen.

Ökologie

Projekte zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und Naturschutz schließen einander nicht aus. Dies garantieren naturschutzrechtliche Prüfungen im Rahmen der Genehmigungsverfahren. Das Bundesnaturschutzgesetz definiert rechtliche Standards für Eingriffe in die Natur und zum Schutz wilder Tiere. Jedes Projekt wird heutzutage durch Artenschutzuntersuchungen oder Umweltverträglichkeitsprüfungen begleitet. Dabei wird durch unabhängige Fachgutachter gründlich untersucht, ob der geplante Standort geschützte Tier und Pflanzenarten aufweist und um zu ermitteln, welche Maßnahmen ggfs. zu ergreifen sind, um diese zu schützen. Nachgelagerte Monitoringmaßnahmen stellen zudem sicher, dass die auf unterschiedlichen Wegen festgesetzten Ausgleichs- und Aufwertungsmaßnahmen sachgerecht und zeitnah umgesetzt und die Entwicklungsziele auch erreicht werden. 

Speziell Freiflächenphotovoltaikanlagen können einen wichtigen Beitrag leisten, die ökologische Vielfalt vor Ort zu fördern und neue Lebensräume für seltene Tier- und Pflanzenarten zu schaffen, die durch die in der Regel intensive Düngung und Bewirtschaftung der Standortflächen durch die Landwirtschaft vielerorts verschwunden sind. Durch gezielte Mahdkonzepte in Verbindung mit Aussaat von speziellen lokaltypischen Pflanzenmischungen entstehen so im Laufe der Zeit artenreiche Magerwiesen, die einen wichtigen Lebensraum für zahlreiche Amphibien- und Insektenarten bieten. Damit der Solarpark nicht zum Hindernis für Kleintiere (Igel, Hase, etc.) wird, werden bei Einzäunungen Mindestabstände zum Boden festgelegt. Damit sind Photovoltaikanlagen sowohl im Hinblick auf die Flächeneffizienz als auch unter ökologischen Aspekten klar im Vorteil gegenüber Biogasanlagen, die ein Vielfaches (Faktor 20 – 30) an Fläche für die gleiche Strommenge benötigen und intensive Feldbewirtschaftung und Monokulturen erfordern. Während der PV-Nutzung haben der Boden und die Bodenorganismen Zeit sich zu erholen, was sich positiv auf die Fruchtbarkeit und Bodengesundheit auswirkt.

Weitere Infos dazu finden Sie unter anderem hier.

Im Rahmen der öffentlichen Diskussion im Zusammenhang mit Windparkplanungen, spielen die möglichen Gefahren für die Vogelwelt sehr häufig eine Rolle. Zwar verunglücken Vögel an Windenergieanlagen, jedoch sind die Todesfälle im Vergleich zur Gesamtmortalität durch andere Ursachen deutlich geringer. Glasscheiben, Verkehr, Haustiere aber auch Vergiftung sind erheblich größere Gefahrenquellen.

Nichtsdestotrotz ist es unser Bestreben, die Anzahl der Kollisionen weiter zu reduzieren. Dies wird insbesondere durch geeignete Auflagen und Maßnahmen sichergestellt, die auf Basis der Untersuchungsergebnisse von der Naturschutzbehörde im Rahmen des Genehmigungsbescheids festgesetzt werden können. Kamerabasierte Antikollissionssysteme stellen zudem eine wirksame und zuverlässige technische Lösung dar, durch deren Einsatz Unfallereignisse reduziert und Vogelpopulationen sich weiter positiv entwickeln können.

Abstände zur Wohngebauung

Abstand schafft Akzeptanz – dieses Credo gilt auch für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien.

Für PV-Freiflächenanlagen existieren keine gesetzlichen Mindestabstände zur nächstgelegenen Wohnbebauung. Es gibt zahlreiche Beispiele, bei denen solche Anlagen unmittelbar an Wohngebiete angrenzen. Wir sind jedoch der Meinung, dass Abstände einen positiven Effekt im Hinblick auf die Akzeptanz haben und sehen daher von unmittelbaren Nachbarschaftskonstellationen ab. Im Falle des Projektes XX beträgt der Abstand XX m.

Die Bundesländer legen in Deutschland fest, welchen Mindestabstand Windenergieanlagen zu Wohnbebauungen ggfs. einhalten müssen, wobei der Bund eine Obergrenze von 1.000 m vorgibt. In Baden-Württemberg gibt es keine verpflichtenden Vorgaben, sondern vielmehr Empfehlungen. So wird zu Wohngebieten ein Abstand von 700 m empfohlen, während dieser Bei Weilern oder Einzelbebauungen nur wenige hundert Meter beträgt. Durch Abstandsfestlegungen soll in erster Linie sichergestellt werden, dass sich Anwohner durch die Anlagen nicht bedrängt fühlen.

Im Projekt XX betragen die Abstände der geplanten WEA zur Wohnbebauung einheitlich mindestens XX m. Wir wollen durch diese einheitliche Abstandsfestlegung alle Anwohner gleichstellen, obgleich der Gesetzgeber eine solche Gleichstellung nicht vorsieht.

Emissionen

Schall: PV-Anlagen arbeiten weitestgehend frei von Schallemissionen. Anlagenteile welche Geräusche erzeugen (z. B. Trafostation) befinden sich innerhalb der Anlage. Außerhalb der Umzäunung ist in der Regel bereits kein Geräusch mehr wahrnehmbar. Lärm ist in der Regel nur während der Bauphase zu erwarten.

Elektrische Felder: Im Allgemeinen erzeugen alle elektrischen Geräte elektrische und magnetische Felder, so auch Photovoltaikanlagen. Allerdings bedeutet dies nicht, dass diese Felder und damit alle Elektrogeräte gesundheitsschädlich sind. Denn: die magnetische Flussdichte, die die Stärke eines Magnetfelds misst, ist bereits bei wenigen Zentimetern Abstand sehr gering.

Lichtreflexionen: Sonnenstrahlen können von Photovoltaikmodulen reflektiert werden und Blendsituationen verursachen. Im Einzelfall kann daher, insbesondere bei unmittelbarer Nähe der Anlage zu Straßen, Schienenwegen oder Flughäfen ein Blendgutachten erforderlich werden. Durch die Verwendung von entspiegeltem Glas und Antireflexionsbeschichtungen gelten heutige PV-Module jedoch generell als sehr blendarm.

Die wesentlichen Emissionsquellen bei Windenergieanlagen sind Schall-, Licht- und Schattenemissionen.

Licht: Lichtemissionen können durch die Flugsicherheitsbeleuchtung entstehen, die an Turm und auf dem Maschinenhaus installiert sind. Diese Beleuchtungseinrichtungen waren früher stets bei Nacht und schlechtem Wetter aktiv. Inzwischen wird jedoch vom Gesetzgeber verpflichtend eine bedarfsgerechte Flugbefeuerung gefordert. Das bedeutet, dass die Beleuchtung nur im konkreten Falle der Annäherung eines Flugobjektes aktiviert wird. Dies sollte in der Regel nur selten der Fall sein. Dadurch werden die Lichtemissionen weitestgehend eliminiert.

Schatten: Schattenwurf von Windenergieanlagen, das heißt der Licht-Schattenwechsel, den der sich drehende Rotor verursacht, kann als besonders belastend empfunden werden. Schattenwurf von geringer Dauer ist allerdings hinzunehmen. Zur Beurteilung, ob der Schattenwurf einer Anlage zulässig ist, hat die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) die „Hinweise zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windenergieanlagen (WEA-Schattenwurf-Hinweise)“ erarbeitet. Von einer erheblichen Belästigung ist auszugehen, wenn der tägliche oder der jährliche Immissionsrichtwert überschritten ist. Der Immissionsrichtwert für die tägliche Beschattungsdauer beträgt 30 Minuten pro Tag. Der Immissionsrichtwert für die astronomisch maximal mögliche jährliche Beschattungsdauer beträgt 30 Stunden pro Jahr. Dies entspricht einer tatsächlichen Beschattungsdauer von etwa 8 Stunden pro Jahr. Bei einer Überschreitung eines dieser Werte müssen die Windenergieanlagen abgeschaltet werden, solange ihr Schatten auf den Immissionspunkt fällt. Zu diesem Zweck wird eine Abschaltautomatik installiert, welche die Windenergieanlagen entsprechend steuert. Die Daten werden zudem aufgezeichnet und können von der Immissionsschutzstelle des zuständigen Landratsamtes bei Bedarf kontrolliert werden.

Schall: Beim Betrieb von Windenergieanlagen werden Geräuschemissionen vorwiegend durch die Rotorblätter verursacht. Dagegen sind mechanische Geräusche aus dem Bereich des Antriebsstranges bei den heutigen Windenergieanlagen durch eine bessere Schallisolierung, geräuschoptimierte Verzahnung von Getrieben bzw. den Verzicht auf Getriebe sowie Schallentkopplungsmaßnahmen auch schon im unmittelbaren Umfeld der Anlage kaum noch hörbar. Ob schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärmemissionen von einem konkreten Vorhaben ausgehen, ist im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und der bundesweit geltenden und für die Behörden verbindlichen Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm unter Berücksichtigung der Eigenschaften der Anlage(n), der Anzahl zum Beispiel in einem Windpark und der Ausbreitungsbedingungen in jedem Einzelfall zu prüfen. Die Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm legt Immissionsrichtwerte zum Beispiel für Dorf-, Mischgebiete sowie Wohngebiete fest, die nicht überschritten werden dürfen. Bei der Beurteilung sind die für die Nacht geltenden, strengeren Immissionsrichtwerte maßgeblich. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens ist durch eine fachgutachterliche Lärmimmissionsprognose nachweisen, dass die zulässigen Grenzwerte eingehalten werden. Zusätzlich kann die Genehmigungsbehörde nach Inbetriebnahme der Windenergieanlage vom Betreiber eine Abnahmemessung zur Überprüfung der Lärmimmissionsprognose verlangen.

 

Infraschall: Die Diskussionen im Zusammenhang mit von Windenergieanlagen ausgehendem Infraschall und dessen Gefahren für die Gesundheit sind noch immer in manchen Fällen ein Thema, obwohl zahlreiche wissenschaftliche Untersuchungen gezeigt haben, dass diese Gefahr nicht existiert. Zwar wird auch von Windenergieanlagen Infraschall verursacht (wie z.B. auch von Ihrem Kühlschank, Ihrem Auto oder Bäumen), jedoch sind bereits in geringer Entfernung diese Emissionen nicht mehr von anderen Infraschallquellen zu unterscheiden. Einen Faktencheck zum Thema Infraschall finden Sie hier.